Kfz-Vertriebsrecht
Innerhalb des Vertriebsrechts nimmt der Bereich des Kfz-Vertriebsrechts einen besonderen Schwerpunkt bei uns ein. Hier geht es um sämtliche Rechtsfragen, die das Verhältnis zwischen Herstellern und ihren Vertriebsmittlern wie z.B. Vertragshändlern und Handelsvertretern betreffen.
Kündigung des Händler-/Servicevertrages
Immer wieder kommt es vor, dass die Hersteller/Importeure die Vertriebsverträge und Werkstattverträge mit ihren Vertragspartnern kündigen.
Dies stellt für den Handel und die Servicepartner immer eine große Herausforderung dar und bringt zahlreiche Unsicherheiten mit sich.
Es stellen sich sofort viele Fragen, wie z.B.:
- Um was für eine Kündigung handelt es sich überhaupt?
- Handelt es sich um eine individuelle ordentliche Kündigung des Vertriebsvertrages oder Servicevertrages zum Ablauf der vereinbarten Kündigungsfrist?
- Handelt es sich nur um eine Netzkündigung, weil der Hersteller/Importeur sein Vertriebsnetz neu gestalten will?
- Hat der Hersteller/Importeur das Vertragsverhältnis außerordentlich fristlos mit sofortiger Wirkung gekündigt? Welche rechtlichen Schritte sind sofort zu unternehmen?
- Ist die Kündigung überhaupt wirksam?
- Welche Ansprüche stehen dem Absatzmittler während des bestehenden bzw. nach Beendigung des Vertrages zu? Und was kann man bis zum Ablauf der Kündigungsfrist optimaler Weise unternehmen, damit die Ansprüche möglichst hoch ausfallen?
- Darf der Händler bzw. die Servicewerkstatt auf die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses vertrauen, wenn der Hersteller/Importeur einen Letter of Intent verfasst mit der Erklärung, man wolle nach Ablauf der Kündigungsfrist mit Ihnen unter neuen Bedingungen weiter zusammenarbeiten?
- Was kann man tun, wenn die neuen Vertragsbedingungen schlechter als die alten sind?
=> Sprechen Sie uns gerne an! Wir beraten Sie umfassend im Hinblick auf die Frage der Wirksamkeit der Kündigung und der weiteren diesbezüglichen Vorgehensweise.
Ausgleichsanspruch nach § 89 b HGB (analog)
Der wichtigste und zumeist von den Herstellern und Importeuren gefürchtete Anspruch des Vertragshändlers ist der Ausgleichsanspruch nach § 89 b HGB (analog). Dieser Anspruch entsteht erst nach Vertragsbeendigung, muss fristgerecht angemeldet werden und unterliegt – wie jeder Anspruch – der Verjährung.
Meist sind die wirtschaftlichen Kraftverhältnisse zwischen Hersteller bzw. Importeur auf der einen Seite und Vertragshändler auf der anderen Seite ungleich verteilt. Dies macht sich besonders im Falle der Beendigung des Vertragsverhältnisses bemerkbar. Der Händler hat häufig seine wirtschaftliche Existenz ausschließlich an den Bestand des Vertragshändlervertrages geknüpft und hat meist enorme, an die Anforderungen des Herstellers/Importeurs ausgerichtete Investitionen in die Ausstattung seines Betriebes vorgenommen. Er hat häufig über viele Jahre einen treuen Kundenstamm aufgebaut und dem Hersteller/Importeur Umsätze beschert. Nach Vertragsbeendigung steht der Händler oft im Nichts, während der Hersteller/Importeur noch viele Jahre von der Vertriebsleistung des Händlers profitiert und dessen Kundenstamm für zukünftige Geschäfte weiter nutzt und damit Umsätze generiert.
Aus diesen Grund soll dem Händler durch den Ausgleichsanspruch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses eine Gegenleistung für die Unternehmervorteile des Herstellers/Importeurs zufließen, die dieser aus der Tätigkeit des Händlers zieht bzw. ziehen kann.
Da das Vertragshändlerrecht im deutschen Recht nicht gesetzlich geregelt ist, hat sich in der Praxis eine diffizile Rechtsprechung entwickelt, nach der ein Ausgleichsanspruch nach § 89 b HGB (analog) zu berechnen ist.
Da zahlreiche Faktoren zu berücksichtigen sind, haben wir für unsere Mandanten eine Checkliste für die Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs erstellt, in welcher detailliert beschrieben ist, welches Zahlenmaterial und welche Dokumente einzureichen sind, um den Anspruch bestmöglich zu berechnen. Während der Zusammenstellung der Unterlagen begleiten wir unsere Mandanten intensiv bei jeglichen Fragen, damit möglichst effektiv vorgegangen werden kann.
Gerne führen wir auf Grundlage des uns überlassenen Zahlenmaterials auch erst einmal eine überschlägige Berechnung des Ihnen zustehenden Ausgleichsanspruchs durch. Dies kann dann interessant sein, wenn Sie einen ersten Anhaltspunkt über die zu erwartende Höhe Ihres Anspruchs erhalten wollen oder wenn eine außergerichtliche Einigung mit dem Hersteller/Importeur über den Ausgleichsanspruch in Betracht kommt.
=> Sprechen Sie uns gerne an! Auch wenn Ihr Vertragsverhältnis noch nicht beendet ist, stehen wir Ihnen beratend zur Seite und erläutern Ihnen, worauf Sie bis zur Vertragsbeendigung achten müssen und wie Sie die Höhe Ihres Ausgleichsanspruchs optimieren können.
Rückgabe von Vertragsware
Für einen attraktiven Betrieb erwirbt der Vertragshändler laufend neue Fahrzeuge vom Hersteller. Er hält in der Regel Lagerfahrzeuge, Ausstellungsfahrzeuge bzw. Vorführwagen vor und unterhält ein umfängliches Ersatzteillager mit Spezialwerkzeugen, um seine Kunden möglichst zügig zu bedienen. Auch die reine Servicewerkstatt bevorratet sich stets mit Ersatzteilen und Spezialwerkzeugen. Diese Vertragsware bindet regelmäßig erhebliches Kapital.
Was aber passiert eigentlich mit den Fahrzeugen und dem Ersatzteillager, wenn der Vertragshändlervertrag beendet ist? Muss der Hersteller/Importeur diese Ware zurücknehmen? Wenn ja, zu welchen Bedingungen und zu welchem Preis? Womit kann der Händler rechnen?
=> Wir erläutern Ihnen, unter welchen Voraussetzungen Sie einen Anspruch auf Rücknahme der Vertragsware haben, wie sich das Prozedere der Rücknahme in der Praxis gestaltet und welche Ware zu welchem Preis rücknahmefähig ist. Sprechen Sie uns rechtzeitig an – so können Sie dafür Sorge tragen, möglichst schnell ihr gebundenes Kapital in Geld umzuwandeln!
Investitionsersatz / Schadensersatz
Welcher Händler kennt das nicht: Schon wieder kündigt sich der Außendienst des Herstellers/Importeurs an und beäugt kritisch den Betrieb des Vertragshändlers. Es heißt, es müsse dringend in den Außenauftritt investiert werden, der Betrieb sei nicht mehr zeitgemäß. Häufig haben die Hersteller/Importeure sehr genaue Vorstellungen in die Ausgestaltung der Betriebe ihrer Absatzmittler. Es werden bestimmte Möbel, bestimmte Fliesen, bestimmte Anstriche gefordert bis hin zu einer bestimmten Architektur, die die Handschrift des Herstellers/Importeurs auf Anhieb zu erkennen gibt. Die Investitionen belaufen sich häufig in Millionenhöhe. Viele gesunde Betriebe verschulden sich hoch, um den Anforderungen der Hersteller/Importeure gerecht zu werden und nicht die Kündigung ihres Vertriebsvertrages zu riskieren. Denn dies wird vielen Händlern durch die Hersteller/Importeure in Aussicht gestellt, wenn keine Investitionen vorgenommen werden.
Trotz der getätigten Investitionen kommt es immer wieder vor, dass der Hersteller/Importeur den Händler kündigt, manchmal sogar noch während der Bau in eine neue Ausstellungshalle erst gerade begonnen hat.
Dem Händler ist damit die Möglichkeit genommen, eine Amortisation der getätigten Investitionen zu erreichen. Dies stellt eine wirtschaftlich untragbare Situation für viele Betriebe dar.
=> Gemäß Ihren individuellen Vorstellungen beraten wir Sie, welche rechtlichen Möglichkeiten Sie haben, die Investitionen weiter zu amortisieren bzw. für ihre Verluste einen Schadensersatz, den sog. Investitionsersatzanspruch, geltend zu machen.
Frau Rechtsanwältin Dr. Creutzig hat sich diesem Thema übrigens umfassend in ihrer Dissertation „Der Investitionsersatzanspruch des Vertragshändlers bei ordentlicher Kündigung des Händlervertrages – unter besonderer Berücksichtigung des Automobil-Vertragshändlervertrages“ (link!) gewidmet und ist besonders auf diesem Gebiet Spezialistin.
Gibt es einen Anspruch auf Zulassung als autorisierte Service-Werkstatt?
Diese Frage beschäftigt viele unserer Mandanten. Gerade wenn ein Vertragshändler gekündigt wurde, überlegt er sich, wie er weiterhin am Markt bestehen kann. Häufig zieht er die Vermittlung von Neufahrzeugen (link zum Reimport) unter gleichzeitigem Betreiben einer autorisierten Service-Werkstatt in Betracht.
Zu Zeiten des Bestehens der Kfz-GVO (Gruppenfreistellungsverordnung) Nr.1400/2022 war ein solcher Anspruch unzweifelhaft gegeben. Nachdem diese Verordnung ersatzlos weggefallen ist, verweigern immer mehr Hersteller und Importeure ihre Zustimmung zur Zulassung eines Bewerbers als autorisierte Servicewerkstatt.
Mittlerweile gibt es einige, auch höchstrichterliche Gerichtsurteile zu dieser Thematik. Zuletzt hat der Bundesgerichtshof in verschiedenen Urteilen entschieden, dass qualifizierte Bewerber Zugang zu den Werkstattnetzen bekommen müssen, wenn die dafür definierten Bedingungen erfüllt werden.
=> Wir erläutern Ihnen gerne, unter welchen Voraussetzungen Sie einen Anspruch auf Zugang zum Werkstattnetz des Herstellers/Importeurs haben und helfen Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche.
Leasingrückläufer
Leasingrückläufer sind Fahrzeuge, die nach der vereinbarten Leasingdauer zwischen Leasingnehmer und der Leasinggesellschaft wieder zurück in den freien Verkauf gehen. Sie stammen entweder aus einem Einzelleasingvertrag oder aus einem Firmen- oder Flottenleasingvertrag, durch den Unternehmen für ihre Mitarbeiter Fahrzeuge leasen.
Üblicherweise fungieren die autorisierten Vertragshändler bei Leasinggeschäften als Handelsvertreter für die Herstellerbank/das Leasingunternehmen. Für die Vermittlung eines Leasingvertrages zwischen einem Kunden und der Bank erhalten sie eine Vermittlungsprovision. Zusätzlich verpflichten sie sich gegenüber der Leasinggesellschaft, das Fahrzeug zu einem von ihr bei Vertragsschluss festgelegten Preis nach Ablauf der Leasingzeit vom Leasingnehmer zurückzukaufen. Diese Rückkaufverpflichtung zu einem meist sehr hohen Preis stellt in der Praxis für viele Händler ein großes wirtschaftliches Problem dar. Dieses ist durch die Dieselfahrzeuge noch erheblich verschärft worden.
=> Sind Sie auch von dieser Problematik betroffen und fragen sich, ob Sie tatsächlich verpflichtet sind, die Leasingfahrzeuge nach Ablauf der Leasingzeit zurückzukaufen? Sind die zwischen dem Vertragshändler und der Leasinggesellschaft getroffenen Vereinbarungen überhaupt rechtswirksam?
Wir klären Sie gerne auf!
Jahreszielvereinbarung
Alle Jahre wieder…da ist er wieder, dieser Termin! Die Außendienstmitarbeiter des Herstellers/Importeurs haben sich angekündigt und Ihnen schwant nichts Gutes. Mit großem Engagement und Stolz haben Sie das letzte Jahr abgeschlossen, Sie haben großen Gegenwind gehabt und sich gegen die Konkurrenz, das Internet und den Direktvertrieb des Herstellers durchgesetzt. Und nun kommt die Belohnung in Form einer Strafe: Der Hersteller/Importeur setzt wieder einmal Ihr Jahresziel nach oben. Dabei waren die Jahreszielvereinbarungen der letzten Jahre schon nahezu unerreichbar. Nur durch geschickte Vertriebsmaßnahmen und Einsatz von Kapital konnten Sie Ihren Vertragspartner zufrieden stellen.
=> Wie geht man am geschicktesten mit dieser Situation um? Was passiert bei Nicht-Erreichen der Jahreszielvereinbarung? Wir erklären Ihnen die Rechtslage.
Einseitige Margenkürzung
Viele Händler machen im Laufe der Vertragsbeziehung zu ihrem Hersteller/Importeur die Erfahrung, dass ihre Margen, die Kalkulationsgrundlage für die Wirtschaftlichkeit ihres Betriebes sind, plötzlich gekürzt werden. Dies bisweilen sogar dann, wenn die Zahlen der Hersteller/Importeure äußerst gut sind und die Geschäfte positiv laufen.
=> Ist eine einseitige Margenkürzung, Änderung der Rabatte, Boni und sonstigen Vergütungen ohne weiteres rechtlich zulässig? Welche rechtlichen Möglichkeiten gibt es, hier gegen vorzugehen? Gerne sprechen Sie uns an – wir zeigen Ihnen, was rechtlich möglich ist!
Direktvertrieb
Angesichts der veränderten Märkte setzen immer mehr Automobil-Hersteller mittlerweile auf den Direktvertrieb ihrer Ware. Hintergrund hierfür ist, dass die Produktionswerke meist nicht mehr ausgelastet sind, die Forschung an neuen Antriebstechnologien viel Kapital bindet und die Gewinne teils spürbar zurückgehen. Hinzu kommt, dass die Hersteller einen großen Teil ihres Ertrages mit den Händlern teilen müssen. Aus diesem Grund setzen neue Automarken schon jetzt auf neue Vertriebskonzepte ohne Händler. Dieser Trend macht auch an den etablierten Automarken keinen Halt. Attraktiv am Direktvertrieb ist für die Hersteller/Importeure ein geringerer Personalbedarf, eine einheitlichere Preisstruktur sowie niedrigere Kosten durch den Verkauf per Internet.
Was bedeutet aber der Direktvertrieb der Hersteller/Importeure für die Vertragshändler? Zunächst sollte immer geprüft werden, ob ein solcher Direktvertrieb gemäß dem zwischen dem Hersteller/Importeur und dem Händler geschlossenen Vertragshändlervertrag überhaupt zulässig ist. Sofern dies der Fall sein sollte, sollte überprüft werden, ob der Hersteller/Importeur seine Produkte entsprechend seiner empfohlenen Preislisten verkauft. Bisweilen kommt es vor, dass die Hersteller/Importeure die Fahrzeuge mit großen Rabatten verkaufen und die eigene unverbindliche Preisempfehlung dabei unterschreiten. Dies ist unter kartellrechtlichen Gesichtspunkten äußerst kritisch zu betrachten.
=> Gerne überprüfen wir für Sie, ob der Direktvertrieb Ihres Herstellers/Importeurs zulässig ist und was Sie ggf. dagegen unternehmen können.
MONTAG
09:00 - 18:00
DIENSTAG
09:00 - 18:00
MITTWOCH
09:00 - 18:00
DONNERSTAG
09:00 - 18:00
FREITAG
09:00 - 18:00
SAMSTAG
nach Vereinbarung