Kanzlei für Handels- und Gesellschafts­recht

Jahrzehntelange persönliche Beratung von Händlern und Handelsvertretern

kompetent – erfahren – durchsetzungsstark

Handels- und Gesellschaftsrecht

Wir beraten unsere Mandanten kompetent im Handels- und Gesellschaftsrecht. Unsere Tätigkeit umfasst insbesondere:

 

  • Prüfung und Begutachtung von Vertriebsverträgen wie z.B.
    • Handelsvertretervertrag
    • Vertragshändler-, Ersatzteil- sowie Servicevertrag
    • Tankstellenpachtvertrag
    • Merchandisingvertrag
    • Bausparkassenvertretervertrag
    • Versicherungsvertretervertrag
    • Untervertretervertrag
    • Kommissions- und Kommissionsagenturvertrag auf ihren wirtschaftlichen und rechtlichen Bestand
    • Franchisevertrag
  • Verhandlungen mit Prinzipalen wie Hersteller/Importeure
  • Prüfung von Vergütungsregelungen und deren Veränderungen (z.B. Provision, Courtage, Boni, Margen, Verkaufsförderungen)
  • Prüfung von Provisionskontrollrechten wie Ansprüchen auf Abrechnung und Buchauszug
  • Hilfe bei Kündigungen von Verträgen und der Geltendmachung der aus der Vertragsbeendigung resultierenden Ansprüche wie z.B.
    • Ausgleichsansprüchen nach § 89 b HGB in direkter (Handelsvertreter) und analoger (Vertragshändler) Anwendung; Ermittlung dem Grunde und der Höhe nach
    • Rücknahmeansprüche bezogen auf die Vertragsware
    • Investitionsersatzansprüche wegen nicht amortisierter Investitionen
  • Gründung von Einkaufs- bzw. Vertriebsgesellschaften
  • Beratung bezüglich der Gründung und Durchführung von Gesellschaften
  • Erstellung von Gesellschaftsverträgen, beispielsweise der GbR, oHG, KG, GmbH, AG

Vertriebsrecht

Ein besonderer Schwerpunkt unserer Kanzlei liegt im Vertriebsrecht.

Das Vertriebsrecht regelt den rechtlichen Rahmen beim Absatz von Waren und Dienstleistungen. Es umfasst die Rechtsverhältnisse zwischen dem Prinzipal und seinen Absatzmittlern.

Besondere Bedeutung in unserer Praxis hat das Vertragshändlerrecht, das Handelsvertreterrecht, das Franchiserecht sowie das Kommissions(agenten)recht.

Als Spezialisten im Vertriebsrecht beraten wir seit Jahrzehnten mit viel Engagement und Herzblut insbesondere Kfz-Vertragshändler, -Agenten und –Servicebetriebe, Nutzfahrzeug-Vertragshändler und –Servicebetriebe, Caravan-Vertragshändler sowie Vermittler, freie Händler und Werkstätten im Zusammenhang mit allen Rechtsfragen rund um das Thema Automobil.

Ob es um Fragen zu den Verträgen mit den Herstellern und Importeuren geht, Standards im Vertrieb und Service, Margen- und Zielvereinbarungen, Garantie- und Kulanzarbeiten, Leasing-Rückläufer, ordentlichen oder fristlosen Kündigungen, Abmahnungen, Ausgleichsansprüchen, Auskunftsansprüchen, Investitionsersatzansprüchen, Rücknahme von Ersatzteilen oder Ansprüchen auf Zulassung als autorisierte Werkstatt, wir stehen unseren Mandanten stets mit Rat und Tat zur Seite.

Vertragshändlerrecht

Das Vertragshändlerrecht umfasst sämtliche Rechtsfragen, die die Geschäftstätigkeit eines Vertragshändlers mit sich bringt. Ein solcher Händler - auch Eigenhändler genannt - ist ein selbständiger Kaufmann, der auf Grundlage eines Vertragshändlervertrages im eigenen Namen und auf eigene Rechnung tätig wird. Der Vertrag erlaubt ihm, die Produkte des Prinzipals zu vermarkten und verpflichtet ihn, den Absatz zu fördern. Ein Vertragshändler ist regelmäßig in das Vertriebsnetz des Prinzipals eingegliedert.

Wir beraten und unterstützen Sie dabei insbesondere in folgenden Bereichen:

  • Erarbeitung, Gestaltung und Prüfung von Vertragshändlerverträgen
  • Anspruch auf Investitionsersatz
  • Vertragsbeendigung
  • Ausgleichsanspruch
  • Anspruch auf Rückgabe von Vertragsware
  • Wettbewerbsverbot und Konkurrenztätigkeit

Handelsvertreterrecht

Das Handelsvertreterrecht beschäftigt sich mit sämtlichen Rechtsfragen rund um den Handelsvertreter. Ein Handelsvertreter ist ein Absatzmittler, der als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen.

Wir beraten und unterstützen Sie dabei insbesondere in folgenden Bereichen:

  • Erarbeitung, Gestaltung und Prüfung von Handelsvertreterverträgen
  • Anspruch auf Buchauszug
  • Anspruch auf Provision
  • Ausgleichsanspruch
  • Vertragsbeendigung
  • Wettbewerbsverbot und  Konkurrenztätigkeit

Kommissions- und Kommissionsagentenrecht

Eine Vertriebsperson, die gemäß den Regelungen der §§ 383 ff. HGB gewerbsmäßig An- und Verkaufsgeschäfte über Waren oder Wertpapiere im eigenen Namen für fremde Rechnung tätigt, wird als Kommissionär bezeichnet. Der Kommissionär wird für den Unternehmer als mittelbarer Stellvertreter tätig. Berechtigter und Verpflichteter aus dem Rechtsgeschäft ist allein der Kommissionär. Er steht in einem doppelten Rechtsverhältnis: Ihn verbinden mit seinem Auftraggeber (Kommittenten) der Kommissionsvertrag sowie später das Abwicklungsgeschäft; dem Dritten ggü. ist er aus dem Ausführungsgeschäft zur Abwicklung verpflichtet.

Sobald ein Kommissionär aufgrund vertraglicher Regelungen ständig im eigenen Namen für einen Unternehmer tätig wird, ist er ein Kommissionsagent. Er ist als selbstständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut, im eigenen Namen für fremde Rechnung Verträge abzuschließen.

Der Kommissionsagent hat in den letzten Monaten verstärkt an Bedeutung gewonnen; im Kfz-Bereich bestehen Tendenzen, Vertragshändlersysteme zukünftig in Kommissionsagentursysteme umzuwandeln. Teilweise werden letztere als attraktive Alternative zum klassischen Vertragshandel bzw. zur klassischen Agentur angesehen.

Wir beraten und unterstüten Sie dabei insbesondere in folgenden Bereichen:

  • Erarbeitung, Gestaltung und Prüfung von Kommissions- und Kommissionsagentenverträgen

  • Anwendbarkeit verschiedener Regelungen des HGB
  • Rechte und Pflichten aus dem Kommissions- bzw. Kommissionsagentenvertrages
  • Vertragsbeendigung
  • Prüfung eines Ausgleichsanspruchs

Franchiserecht

Das Franchiserecht beschäftigt sich mit sämtlichen Rechtsfragen rund um den Franchisegeber und Franchisenehmer. Da dieses Recht bislang im deutschen Recht nicht ausdrücklich geregelt ist, sind viele Rechtsfragen strittig. Der Franchisevertrag ist ein sog. Mischvertrag, der aus verschiedenen Elementen anderer Vertragsformen besteht. Ein Franchisenehmer nimmt regelmäßig an einer bereits am Markt bestehenden Geschäftsidee des Franchisegebers teil.

Wir beraten und unterstützen Sie dabei insbesondere in folgenden Bereichen:

  • Erarbeitung, Gestaltung und Prüfung von Franchiseverträgen

  • Vorvertraglichen Aufklärungspflichten des Franchisegebers

  • Anwendbarkeit des Handelsvertreterrechts
  • Rechte und Pflichten aus dem Franchisevertrag
  • Vertragsbeendigung
  • Ausgleichsanspruch

MONTAG
09:00 - 18:00

DIENSTAG
09:00 - 18:00

MITTWOCH
09:00 - 18:00

DONNERSTAG
09:00 - 18:00

FREITAG
09:00 - 18:00

SAMSTAG
nach Vereinbarung

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